BELGISCHE VEREINIGUNG FÜR KINDERNEUROLOGIE
ÄNDERUNG DER SATZUNG
in Brüssel, Kroonlaan, 20
Statuten und Ernennungen
Im Jahr eintausendneunhundertsechsundsiebzig, am dreiundzwanzigsten Juni.
Für Mr. Robert Goossens-Bara, Notar mit Wohnsitz in Brüssel.
Es sind erschienen:
Herr Gérard Carlier, Doktor der Medizin, wohnhaft in Lüttich, Quai de la Boverie 10.
Herr Paul Casaer, Doktor der Medizin, wohnhaft in Haasrode, Keiberg 51.
Herr Philippe Evrard, Doktor der Medizin, wohnhaft in Sint-Lambrechts-Woluwe, Lambeulaan 88.
Frau Liliane Sneessens, Doktorin der Medizin, wohnhaft in Berchem-Antwerpen, Fruithoflaan 27.
Herr Henri Szliwowski, Doktor der Medizin, wohnhaft in Anderlecht, Raadsplein 15,
alle belgische Staatsangehörigkeit.
Die Erscheiner unter den Nummern 1 und 4, hier vertreten durch den Erscheiner unter der Nummer 5, gemäß zweier Privatvollmachten, die hier beigefügt bleiben.
Die uns gebeten haben, die Satzung eines Vereins ohne gewinnbringenden Zweck auszuarbeiten, den sie im gegenseitigen Einvernehmen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 gründen möchten.
Artikel 1. Der Name des Vereins ohne Erwerbszweck lautet: „Belgischer Verein für Kinderneurologie“. Auf allen Urkunden, Abrechnungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und anderen Unterlagen des Vereins ist dieser Name anzugeben und ihm unmittelbar in lesbarer und vollständiger Schrift folgende Worte anzugeben: „Verein ohne gewinnbringenden Zweck“ oder abgekürzt „nicht-gewinnbringender Verein“. Profitorganisation.
Artikel 2. Der eingetragene Sitz des Vereins befindet sich in 1050 Brüssel, Kroonlaan 20, im Bezirk Brüssel.
Artikel 3. Die Belgische Gesellschaft für Kinderneurologie hat folgende Ziele:
die Erforschung und Behandlung von Nervenkrankheiten bei Kindern zu fördern;
wissenschaftliche Tagungen zum Thema Kinderneurologie sowohl innerhalb des Vereins als auch in Zusammenarbeit mit einem anderen wissenschaftlichen Verein seiner Wahl zu organisieren;
Organisation von Bildungs- und Informationstreffen für Ärzte; andere als diejenigen, die auf Kinderneurologie spezialisiert sind;
Förderung des Informationsaustauschs zwischen verschiedenen Zentren für Kinderneurologie in unserem Land durch die Organisation von Treffen in jedem dieser Zentren;
Zusammenarbeit und Unterstützung der für öffentliche Gesundheit und nationale Bildung zuständigen Behörden im Hinblick auf Probleme im Zusammenhang mit der Kinderneurologie und der Entwicklung des Nervensystems des Kindes.
Artikel 4. Der Verein wurde auf unbestimmte Zeit gegründet. Es kann jederzeit aufgelöst werden.
Artikel 5. Der Verein hat drei Arten von Mitgliedern: ordentliche Mitglieder, angeschlossene Mitglieder und angeschlossene Ehrenmitglieder. Der getrennt verwendete Begriff „Mitglied“ umfasst beide Kategorien.“
Der Verein muss mindestens 3 ordentliche Mitglieder haben. sind wirksame Mitglieder
a) kraft Gesetzes die Gründungsmitglieder des Vereins;
b) auf Antrag alle ordentlichen Mitglieder der Belgischen Gesellschaft für Neurologie und/oder der Belgischen Gesellschaft für Pädiatrie, die eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie tatsächlich drei Viertel ihrer beruflichen Tätigkeit der Kinderneurologie widmen, und dies nachweisen eine angemessene Ausbildung in Kinderneurologie erhalten haben;
c) Der Status eines ordentlichen Mitglieds des Vereins kann durch einen Beschluss des Vorstands erlangt werden, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
In diesem Fall muss der Kandidat folgende Bedingungen erfüllen:
ein Doktor der Medizin sein und in Belgien als Arzt praktizieren;
eine abgeschlossene Ausbildung in der Kinderneurologie nachweisen;
er widmet drei Viertel seiner Zeit der Kinderneurologie;
haben bei Versammlungen des Vereins zwei Ankündigungen gemacht;
einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Sekretär des Vereins einreichen, zusammen mit einem Lebenslauf und der Empfehlung zweier effektiver Mitglieder des Vereins, die die Förderung seines Beitritts angenommen haben.
Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und können dem Vorstand angehören.
Artikel 6. Außerordentliche Mitglieder sind:
Personen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber einen wichtigen Beitrag zur Kinderneurologie geleistet haben;
führende pädiatrische Neurologen aus anderen Ländern;
die effektiven Mitglieder der Belgischen Vereinigung für Neurologie und/oder der Belgischen Vereinigung für Pädiatrie, die sich für Kinderneurologie interessieren und einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme als angeschlossenes Mitglied stellen.
Die beitretenden Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht dem Vorstand angehören.
Artikel 7. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet souverän der Vorstand.
Artikel. 8. Der Status als Mitglied erlischt durch Austritt oder Ausschluss nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Ausschlussvorschläge werden vom Vorstand gestellt.
Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags über zwei Jahre hinweg gilt der Austritt des Mitglieds.
Die Entlassung und der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt gemäß den in Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 festgelegten Bedingungen für Vereine ohne gewinnbringenden Zweck.
Artikel 9. Die Streichung aus der Liste des Ordens führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verein.
Artikel 10. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder sowie die Erben verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch auf den Sozialfonds.
Sie können die von ihnen oder den von ihnen vertretenen Mitgliedern gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht zurückfordern. Sie können weder die Schließung von Konten noch die Anbringung von Siegeln oder die Erstellung eines Inventars verlangen oder verlangen.
Artikel 11. Die Mitglieder des Vereins schulden einen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt maximal 100 €.
Kein Vereinsmitglied kann in irgendeiner Weise persönlich für die vom Verein übernommenen Verpflichtungen verantwortlich gemacht werden; hierfür kann lediglich der gesamte finanzielle Ertrag des Vereins haftbar gemacht werden.
Artikel 12. Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht: einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär und einem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und in geheimer Abstimmung gewählt.
Der Vorstand kann Personen, die er für erforderlich hält, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
Im Falle der Entlassung oder des Todes eines Direktors während der Laufzeit seines Mandats erfolgt seine Ersetzung auf der nächsten Hauptversammlung, es sei denn, die Anzahl der Direktoren ist unter das gesetzliche Minimum gesunken, in diesem Fall handelt es sich um eine außerordentliche Generalversammlung Es wird eine Versammlung einberufen, auf der die Anzahl der erforderlichen Direktoren gewählt wird.
Der so gewählte Direktor beendet das Mandat des von ihm ersetzten Direktors.
Der Vorsitzende wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und kann in dieser Funktion erst nach Ablauf von 3 Jahren wiedergewählt werden.
Die übrigen Mitglieder werden für 3 Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Artikel 13. Der Verwaltungsrat tagt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von drei seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Diese Entscheidungen werden in Berichten festgehalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Auszüge daraus werden vom Vorsitzenden oder von zwei Geschäftsführern unterzeichnet.
Der Verwaltungsrat verfügt über alle Befugnisse, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Ihm obliegt die tägliche Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet über alle Aufnahme- und Austrittserklärungen aus dem Verein, sofern hierüber nicht bereits ein Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst wurde.
Er organisiert wissenschaftliche Tagungen und Bildungsaktivitäten. Er gewährleistet und fördert den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Vereinsmitgliedern.
Artikel 14. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen jede Form von Sondervollmacht erteilen.
Die in diesem Artikel behandelten Funktionen, Kapazitäten, Befugnisse und Mandate unterliegen keiner Vergütung; sie können jederzeit widerrufen werden.
Artikel 15. Gerichtliche Schritte, sowohl als Kläger als auch als Beklagter, werden im Namen des Vereins vom Vorstand eingeleitet und eingeleitet
Artikel 16. Für alle anderen Klagen, mit Ausnahme der in den Artikeln 14 und 15 genannten, auf eine verbindliche Verpflichtung des Vereins gegenüber Dritten genügt die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, ohne dass dies erforderlich ist eine besondere Absicht, Genehmigung oder ein besonderes Mandat nachweisen.
Artikel 17. Die Generalversammlung hat die Hoheitsgewalt des Vereins.
Seine Autorität ist vorbehalten
1. Satzungsänderungen;
2. Ernennungen und Wiederbestellungen von Direktoren;
3. Genehmigung von Budget und Rechnung;
4. die freiwillige Auflösung des Vereins
5. Ausschluss von Mitgliedern;
6. jede Entscheidung, die die Grenzen der gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse des Vorstands überschreitet.
Artikel 18. Die ordentliche Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr im Februar zusammen.
Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn es das allgemeine Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
Jede Hauptversammlung findet an dem in der Einladung angegebenen Tag, der angegebenen Uhrzeit und dem angegebenen Ort statt.
Alle wirksamen Mitglieder müssen eingeladen werden.
Artikel 19. Der Vorstand verschickt Einladungen per Brief an alle Mitglieder. Dieses Schreiben wird mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung verschickt und im Namen des Vorstands, vom Vorsitzenden oder von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte entscheiden.
Artikel 20. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende und in seiner Abwesenheit der älteste anwesende Direktor.
Der Vorsitzende ernennt den Schriftführer.
Artikel 21. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen, entweder persönlich oder durch oder vertreten durch einen Vertreter seiner Wahl, aber diese Person muss selbst ordentliches Mitglied sein und kein Vertreter darf mehr als 100 Mitglieder haben eine Vollmacht haben.
Alle ordentlichen Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht, jedes hat eine Stimme.
Artikel 22. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann unter besonderen Umständen vom Vorsitzenden, nach anschließender Beratung durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag an den Sekretär von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Im letzteren Fall findet die Versammlung dreißig Tage nach Einreichung des Antrags auf Einberufung der Hauptversammlung statt.
Die außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung befasst sich mit allen ihr vorgelegten dringenden Angelegenheiten.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung einberufen wird, kann nur dann wirksam beschließen, wenn zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann eine zweite Sitzung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder gültig beschließen kann. Dieses zweite Treffen muss mindestens 15 Tage nach dem ersten Treffen stattfinden.
Artikel 23. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die Briefwahl zulässig.
Artikel 24. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden vom Sekretär dieser Versammlung in einem Register protokolliert und von den bei diesen Beschlüssen anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.
Die Berichte der Jahreshauptversammlung umfassen den Bericht des Schriftführers und des Schatzmeisters, werden gedruckt und an alle Vereinsmitglieder verteilt
Artikel 25. Die Geschäftsordnung kann vom Vorstand erlassen werden; er wird diese Ordnung durch die Mitgliederversammlung genehmigen lassen
Der Zweck dieser Ordnung besteht darin, bestimmte Punkte festzuhalten, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, insbesondere im Hinblick auf die interne Verwaltung des Vereins.
Artikel 26. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Am Ende des Geschäftsjahres müssen die Rechnungen für das vorangegangene Geschäftsjahr abgeschlossen und die Haushaltspläne für das folgende Jahr erstellt werden. Der Jahresabschluss und das Budget werden der Mitgliederversammlung im Februar zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 27. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge;
die Zuschüsse, die vom Staat, von Universitäten, von Stiftungen und von öffentlichen oder privaten Institutionen gewährt werden können;
Erbschaften und Schenkungen von Privatpersonen.
Artikel 28. Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.
Artikel 29. Im Falle einer freiwilligen oder gerichtlichen Auflösung wird das Vermögen des Vereins nach Begleichung von Schulden und Kosten einem Verein oder einer Einrichtung zugeteilt, deren Zweck dem vom Verein festgelegten Zweck am nächsten kommt Die Mitgliederversammlung wird gewählt.
Artikel 30. Um das sofortige Funktionieren des Vereins zu ermöglichen, sowohl im Hinblick auf die Aufnahme neuer Mitglieder als auch im Hinblick auf die Organisation der ersten Sitzung, werden die in Artikel 3 beschriebenen Sitzungen wie folgt besetzt: folgt zusammengesetzt:
Vorsitzender: Herr Paul Casaer
Stellvertretender Vorsitzender: Herr Gérard Carlier
Sekretär: Herr Philippe Evrard
Schatzmeister: Herr Henri Szliwowski
Davon Urkunde, unterzeichnet und ausgeführt in Brüssel, Datum wie oben.
Und nach der Lesung unterschrieben die erschienenen Personen bei uns, dem Notar.
Abonnieren Sie unseren Newsletter
x